1.2 hiervor). Er hätte die im Revisionsgesuch vorgebrachten «Ungereimtheiten» damit ohne weiteres in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren geltend machen können und müssen. Dass er die Einsprache nach Akteneinsicht und Beratung durch seine Rechtsschutzversicherung («nach Rücksprache mit meiner Rechtsschutzversicherung», vgl. Schreiben vom 12. Dezember 2018, amtliche Akten O 18 14558) zurückzog, hat er selbst zu verantworten. Dieser Umstand kann nicht durch ein Revisionsverfahren korrigiert werden. Ein Revisionsgrund liegt nicht vor.