Er beschränkt sich auf eine Darstellung seiner Sicht der Dinge und nimmt dabei ausschliesslich auf die im Strafverfahren O 18 14558 bereits vorhandenen Tatsachen und Beweismittel Bezug. Seine generelle Interpretation der polizeilichen Befragung sowie die seiner Ansicht nach falsch erfolgte Beweiswürdigung durch die Staatsanwaltschaft stellen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO dar. 5.4 Ausserdem erhob der Gesuchsteller – entgegen seinen Ausführungen im Revisionsgesuch – fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl (vgl. Ausführungen unter Ziff. 1.2 hiervor).