Bei seiner Befragung durch die Polizei sei er unter Druck gesetzt worden. Er habe die Tat nicht begangen und die Staatsanwaltschaft habe die Aussagen der beiden Auskunftspersonen nicht richtig gewürdigt (pag. 1 ff.). 5.3 Vorliegend bringt der Gesuchsteller weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel vor. Er beschränkt sich auf eine Darstellung seiner Sicht der Dinge und nimmt dabei ausschliesslich auf die im Strafverfahren O 18 14558 bereits vorhandenen Tatsachen und Beweismittel Bezug.