Irrelevant ist entsprechend, dass aus einer bekannten Tatsache nicht die gewünschten Folgerungen gezogen worden sind; eine falsche Würdigung des Sachverhaltes oder der Beweise kann im Revisionsverfahren nicht beanstandet werden. Auch in antizipierter Beweiswürdigung als nicht relevant erachtete, bekannte Tatsachen sind nicht neu (HEER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 37 zu Art. 410 StPO). Ein Beweismittel ist nicht einzig deswegen neu, weil ein Gericht dessen Tragweite falsch würdigte oder bekannte Tatsachen falsch beurteilte oder unterschätzte (HEER, a.a.O., N. 51 zu Art. 410 StPO).