Der Gesuchsteller reichte innert Frist keine Replik ein. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen. Sie stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht und gab die Zusammensetzung der Kammer bekannt (pag. 123 ff.). II.