2. 2.1 Am 2. Oktober 2019 stellte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Strafbefehls vom 21. November 2018 (pag. 1 ff.). 2.2 Die bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (sowie beim Jagdinspektorat) edierten Akten gelangten am 15. Oktober 2019 (pag. 93 ff.) und diejenigen der Staatsanwaltschaft am 14. Oktober 2019 bei der Kammer ein (pag. 99). 2.3 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2019, das Revisionsgesuch sei abzuweisen und die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (pag. 113 ff.). 2.4 Der Gesuchsteller reichte innert Frist keine Replik ein.