Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 19 378 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Januar 2020 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin Gegenstand Revisionsgesuch vom 2. Oktober 2019 gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 21. Novem- ber 2018 (O 18 14558) Erwägungen: I. 1. 1.1 Mit Strafbefehl vom 21. November 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Bern, Region Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), A.________ (nach- folgend: Gesuchsteller) wegen Übertretung gegen die Jagdgesetzgebung, began- gen am 26. September 2018, ca. 18.45 Uhr in B.________ Die Staatsanwaltschaft verurteilte den Gesuchsteller zur Bezahlung einer Busse von CHF 300.00, mit Er- satzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von drei Tagen, sowie zu den Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 150.00 (pag. 15 sowie amtliche Akten O 18 14558). 1.2 Der Gesuchsteller erhob am 27. November 2018 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 21. November 2018 (pag. 17 sowie amtliche Akten O 18 14558). Mit Schrei- ben vom 12. Dezember 2018 zog er die Einsprache zurück. Daraufhin wies die Staatsanwaltschaft den Gesuchsteller am 17. Dezember 2018 auf die Rechtskraft des Strafbefehls vom 21. November 2018 hin (amtliche Akten O 18 14558). 2. 2.1 Am 2. Oktober 2019 stellte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Strafbefehls vom 21. November 2018 (pag. 1 ff.). 2.2 Die bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (sowie beim Jagdinspekto- rat) edierten Akten gelangten am 15. Oktober 2019 (pag. 93 ff.) und diejenigen der Staatsanwaltschaft am 14. Oktober 2019 bei der Kammer ein (pag. 99). 2.3 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 30. Okto- ber 2019, das Revisionsgesuch sei abzuweisen und die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (pag. 113 ff.). 2.4 Der Gesuchsteller reichte innert Frist keine Replik ein. Mit Verfügung vom 4. De- zember 2019 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abge- schlossen. Sie stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht und gab die Zusam- mensetzung der Kammer bekannt (pag. 123 ff.). II. 3. Mit dem rechtskräftigen Strafbefehl liegt ein gemäss Art. 410 Abs. 1 der Schweize- rischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) revisionsfähiger Entscheid vor. Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung der Revision zuständig (Art. 411 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Gesuch wurde formgerecht gestellt (Art. 411 Abs. 1 StPO). Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO an, der an keine Frist gebunden ist (Art. 411 Abs. 2 StPO in fine). Auf das Revisionsgesuch wird eingetreten. 2 III. 4. 4.1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu- grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 141 IV 93 E. 2.3; 137 IV 59 E. 5.1.1). Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn die urteilende Behörde im Zeitpunkt der Entscheidfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihr also nicht in irgendeiner Form unterbreitet wurden und sie damit nicht in den Entscheid einflossen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1, in: Pra 94 [2005] Nr. 35). 4.2 Eine Meinung, eine persönliche Würdigung oder eine neue Rechtsauffassung ver- mag die Wiederaufnahme nicht zu rechtfertigen (BGE 141 IV 93 E. 2.3; 137 IV 59 E. 5.1.1). Die Revision dient auch nicht dazu, ein verpasstes Rechtsmittel nachzu- holen (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafpro- zessrechts, BBl 2006 1319 ff. Ziff. 2.9.4). Ebenso wenig darf sie zur Umgehung der Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen oder die Wiederherstellung dieser Fris- ten Verwendung finden, indem Tatsachen eingeführt werden, die aus prozessualer Nachlässigkeit nicht geltend gemacht wurden (BGE 130 IV 72 E. 2.2, in: Pra 94 [2005] Nr. 35). Ein gegen den Strafbefehl gerichtetes Revisionsgesuch ist in Anbe- tracht der prozessualen Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens somit dann als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der Verurteilte von Anfang an kannte, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, wel- sches auf einfache Einsprache hin eingeleitet worden wäre (BGE 130 IV 72 E. 2.3, in: Pra 94 [2005] Nr. 35). 4.3 Keine neuen Tatsachen im Sinne des Gesetzes sind solche, die dem Gericht zwar bekannt waren, mangels Beweises aber unberücksichtigt geblieben sind. Dies kann ausschliesslich mit den ordentlichen Rechtsmitteln thematisiert werden. Irrelevant ist entsprechend, dass aus einer bekannten Tatsache nicht die gewünschten Fol- gerungen gezogen worden sind; eine falsche Würdigung des Sachverhaltes oder der Beweise kann im Revisionsverfahren nicht beanstandet werden. Auch in antizi- pierter Beweiswürdigung als nicht relevant erachtete, bekannte Tatsachen sind nicht neu (HEER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 37 zu Art. 410 StPO). Ein Beweismittel ist nicht einzig deswegen neu, weil ein Gericht dessen Tragweite falsch würdigte oder bekannte Tatsachen falsch beurteilte oder unterschätzte (HEER, a.a.O., N. 51 zu Art. 410 StPO). 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft warf dem Gesuchsteller mit Strafbefehl vom 21. Novem- ber 2018 vor, er habe während der Jagd eine Gämse beschossen, wobei er davon ausgegangen sei, das Tier verfehlt zu haben. Der Gesuchsteller habe den Fehl- 3 schuss jedoch weder dem Wildhüter gemeldet noch eine fachgerechte Nachsuche durchgeführt (pag. 15 sowie amtliche Akten O 18 14558). Die Staatsanwaltschaft stützte sich bei der Erstellung des Strafbefehls auf den Anzeigerapport vom 5. Ok- tober 2018, die Abfrage der Kontrollschildnummer durch C.________, die Aussa- gen des Beschuldigten, von C.________ und D.________ sowie auf die Jagddo- kumente des Beschuldigten (Abschusskontrolle, Jagdbewilligung, Treffsicherheits- nachweis etc.; vgl. amtliche Akten O 18 14558). 5.2 Der Gesuchsteller macht zusammengefasst geltend, der Grund seines Revisions- gesuchs sei die Verfügung des Jagdinspektorats, mit welcher er für ein Jahr von der Jagd ausgeschlossen worden sei. Dies stelle eine doppelte Bestrafung dar. Er habe auf den Strafbefehl vom 21. November 2018 nicht reagiert, weil er nach Nie- derlegung des Mandats durch seine Rechtsschutzversicherung sowie aufgrund des Umfangs der amtlichen Akten nicht mehr genügend Zeit für die Einsprache gehabt habe. Bei seiner Befragung durch die Polizei sei er unter Druck gesetzt worden. Er habe die Tat nicht begangen und die Staatsanwaltschaft habe die Aussagen der beiden Auskunftspersonen nicht richtig gewürdigt (pag. 1 ff.). 5.3 Vorliegend bringt der Gesuchsteller weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel vor. Er beschränkt sich auf eine Darstellung seiner Sicht der Dinge und nimmt da- bei ausschliesslich auf die im Strafverfahren O 18 14558 bereits vorhandenen Tat- sachen und Beweismittel Bezug. Seine generelle Interpretation der polizeilichen Befragung sowie die seiner Ansicht nach falsch erfolgte Beweiswürdigung durch die Staatsanwaltschaft stellen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO dar. 5.4 Ausserdem erhob der Gesuchsteller – entgegen seinen Ausführungen im Revisi- onsgesuch – fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl (vgl. Ausführungen un- ter Ziff. 1.2 hiervor). Er hätte die im Revisionsgesuch vorgebrachten «Ungereimt- heiten» damit ohne weiteres in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren geltend machen können und müssen. Dass er die Einsprache nach Akteneinsicht und Be- ratung durch seine Rechtsschutzversicherung («nach Rücksprache mit meiner Rechtsschutzversicherung», vgl. Schreiben vom 12. Dezember 2018, amtliche Ak- ten O 18 14558) zurückzog, hat er selbst zu verantworten. Dieser Umstand kann nicht durch ein Revisionsverfahren korrigiert werden. Ein Revisionsgrund liegt nicht vor. Daher kann der Gesuchsteller den rechtskräftigen Strafbefehl – selbst wenn dieser inhaltlich falsch wäre – nicht mehr korrigieren lassen. Die Ursache des Revisionsgesuchs findet sich zudem einzig in der Folge des tem- porären Entzugs seiner Jagdzulassung. Dieses Vorgehen erweist sich als rechts- missbräuchlich. 5.5 Das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten unbegründet. Zulässige Revisions- gründe liegen nicht vor. Das Revisionsgesuch ist demzufolge abzuweisen. 4 IV. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 7. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung für die Aufwendungen des Gesuch- stellers im Revisionsverfahren (Art. 436 Abs. 4 StPO e contrario). 5 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsteller - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Staatsanwaltschaft Region Oberland - der Volkswirtschaftsdirektion, Rechtsdienst Bern, 13. Januar 2020 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6