Der geltend gemachte Aufwand für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ist zunächst um zwei Stunden auf die effektive Verhandlungsdauer zu kürzen. Für die Vorbereitung der Verhandlung (insbesondere Aktenstudium) erachtet die Kammer sodann eine Kürzung um weitere zwei Stunden als angezeigt, zumal der Verteidigung die Akten bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt gewesen sind. Im Weiteren wird der geltend gemachte Gesamtaufwand für Briefe an den Klienten um 15 Minuten gekürzt. Schliesslich erachtet die Kammer auch den geltend gemachten Aufwand von 15 Minuten für die «Dossiereröffnung» als nicht geboten.