_ macht in seiner Honorarnote vom 30. Januar 2020 für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von insgesamt 20.58 Stunden sowie Auslagen von CHF 123.95 (MWSt-pflichtig) bzw. CHF 160.00 (nicht MWSt-pflichtig) und Mehrwertsteuer von CHF 326.50 geltend. Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch.