in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d und g i.V.m. Abs. 2 Bst. a und b BetmG Art. 5 Abs. 1 lit. d, 115 Abs. 1 Bst. a und b AIG Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten. Die Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 105 Tagen (27.09.2018 - 09.01.2019) wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird weiter festgestellt, dass sich A.________ seit dem 10. Januar 2019 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12‘996.50 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).