2. A.________ in Anwendung von Art. 106 StGB sowie Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung: 2 Tage) verurteilt wurde; 3. Eine Landesverweisung von 10 Jahren ausgesprochen wurde; 4. Weiter verfügt wurde, dass: - die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB);