30 29. DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten Dem zuständigen Bundesamt wird nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 DNA-ProfilG). Der auftraggebenden Behörde wird nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).