Amtliche Entschädigung Für die Festsetzung der amtlichen Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten stützte sich die Kammer auf die von Rechtsanwalt B.________ am 30. Januar 2020 eingereichte Honorarnote. Hinsichtlich der vorgenommenen Honorarkürzung wird auf die Kurzbegründung im Dispositiv (Ziff. III. 2) verwiesen. Der Beschuldigte wird – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und nachzahlungspflichtig. VI. Verfügungen