26. Obere Instanz 26.1 Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren werden die Verfahrenskosten auf einen Pauschalbetrag von CHF 3‘500.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) festgelegt. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Demzufolge hat er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘500.00 zu tragen. 26.2 Amtliche Entschädigung