29 Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten von CHF 12‘996.50 deshalb zu bestätigen und die Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 25.2 Amtliche Entschädigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.__