23. Anrechnung Polizei- und Untersuchungshaft Die vom Beschuldigten ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 105 Tagen (27.09.2018 bis 09.01.2019) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). 24. Vorzeitiger Strafvollzug Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte seit dem 10. Januar 2019 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. V. Kosten und Entschädigung