22. Konkretes Strafmass und Strafvollzug Nach Berücksichtigung von Tat- und Täterkomponenten erachtet das Gericht entsprechend den vorstehenden Erwägungen eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges fällt bei diesem Strafmass ausser Betracht (Art. 42 und 43 StGB e contrario). Die Strafe ist unbedingt auszusprechen.