Die Vorinstanz hat sich an dieser Stelle nicht dazu geäussert, wie die Vorstrafe ins Gewicht fällt. Da es sich hierbei um eine einschlägige Vorstrafe handelt und der Beschuldigte lediglich zwei Monate nach Ablauf der Probezeit erneut einschlägig delinquierte, erachtet die Kammer eine Straferhöhung von 6 Monaten als angemessen. 21.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte war teilweise geständig und hat sich sowohl an der Hauptverhandlung als auch in der Berufungsverhandlung einsichtig gezeigt und sich für seine Fehler entschuldigt. Auch wenn er insgesamt eher Aussagen zu