Gemäss aktuellem Strafregisterauszug (pag. 554) weist der Beschuldigte eine Vorstrafe auf, welche bereits im erstinstanzlichen Motiv erwähnt wurde (pag. 505): Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 02.05.2016 wurde der Beschuldigte wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (pag. 317 ff.). Ihm wurde damals bereits das Erlangen, der Besitz sowie teilweise der Verkauf von Heroin (gesamthaft ca. 36g reines Heroin) sowie Kokain (gesamthaft ca. 47-86g reines Kokain) zur Last gelegt (pag. 292 ff.).