Der Beschuldigte ist ferner nicht einschlägig vorbestraft. Er reiste lediglich in die Schweiz ein, um hier deliktisch tätig zu werden. Es wäre ihm deshalb ohne weiteres möglich gewesen, sich gegen die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz zu entscheiden. Die subjektiven Tatkomponenten führen damit nicht zu einer Erhöhung, womit für die Widerhandlungen gegen das AIG eine Strafe von insgesamt 3 Monaten auszusprechen ist. Davon sind 2 Monate asperierend zu berücksichtigen, womit sich die Freiheitsstrafe auf 35 Monate erhöht.