Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für die Einreise trotz fremdenpolizeilicher Fernhaltemassnahme eine Strafe von 40-90 Strafeinheiten vor, für den rechtswidrigen Aufenthalt bis 3 Monate 20-40 Strafeinheiten, wobei es sich hierbei um Referenzsachverhalte handelt. Unter Berücksichtigung dieser Richtlinien sowie der Tatsache, dass das Verschulden des Beschuldigten eher noch im unteren Bereich festzusetzen ist, erscheint der Kammer eine Strafe von 3 Monaten als angemessen. Der Beschuldigte ist ferner nicht einschlägig vorbestraft.