Nach der rechtswidrigen Einreise hielt sich der Beschuldigte knapp 3 Monate in der Schweiz auf, bevor er am 27. September 2018 von der Polizei angehalten wurde. Der Beschuldigte wusste vom besagten Einreiseverbot und dass er nicht befugt war, in den Schengenraum einzureisen bzw. sich in diesem aufzuhalten. Davon liess er sich jedoch nicht abhalten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz geht die Kammer jedoch nicht von einem strategischen und raffinierten Vorgehen des Beschuldigten aus. So ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Namensänderung einzig zwecks Einreise in die Schweiz bzw. in den Schengenraum vornehmen liess.