Der Beschuldigte selbst konsumierte zwar sporadisch Marihuana (vgl. rechtskräftige Verurteilung, pag. 445). Dies jedoch nicht in einem Ausmass, als dass zur Finanzierung seiner Sucht grosse Geldmengen durch illegalen Drogenhandel zu beschaffen gewesen wären. Es ging dem Beschuldigten nicht um die Finanzierung des eigenen Drogenkonsums. Er handelte – wie bereits dargelegt – aus rein finanziellen Beweggründen, womit die Tat ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre. Eine besondere finanzielle Notlage oder Engpässe sind sodann nicht auszumachen. Entsprechend ist ihm volle Schuldfähigkeit zu attestieren.