19.1.3 Fazit zur objektiven Tatschwere Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe noch als leicht zu bezeichnen und liegt bei 33 Monaten Freiheitsstrafe. 19.2 Subjektive Tatkomponenten Das vorsätzliche Handeln, der Wunsch nach schnellem Geld und damit die egoistischen und finanziellen Beweggründe sind, wie die Vorinstanz korrekt ausführt, nicht noch einmal straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte selbst konsumierte zwar sporadisch Marihuana (vgl. rechtskräftige Verurteilung, pag.