19.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. Verwerflichkeit des Handelns Berücksichtigt man die Tatsache, welche Menge der Beschuldigte in nur drei Monaten umgesetzt hat und dass er nicht Kleinstmengen, sondern in Mengen à 25 Gramm veräusserte, so ist von einem markanten und intensiven Drogenhandel auszugehen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass er, wie die Voristanz bereits festgehalten hat, in einer tiefen Hierarchiestufe anzusiedeln ist, keine Entscheidkompetenzen hatte und wohl stark befehlsgebunden war. Schliesslich hat