Entsprechend ist insgesamt betrachtet von einem hohen Gefährdungspotenzial auszugehen. Nichtsdestotrotz ist im Verhältnis zum ausserordentlich weiten Strafrahmen das Ausmass des verschuldeten Erfolges als noch leicht zu bezeichnen. In Anlehnung an die modifizierte Mengentabelle zur Strafzumessungsempfehlung gemäss Fingerhut/Schlegel/Jucker (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Orell Füssli Kommentar, Betäubungsmittelgesetz mit weiteren Erlassen, Art. 47 StGB N 42 ff.) erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 29 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.