Der Beschuldigte hat sich für eine reine Wirkstoffmenge von rund 215g Heroin Hydrochlorid zu verantworten (859 Gramm Heroingemisch netto mit einem Reinheitsgehalt von 25%). Damit hat er um fast 18 Mal den schweren Fall erfüllt. Auf Grund des Doppelverwertungsverbots darf die Drogenmenge zwar nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, soweit sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG führt.