19. Strafzumessung für die Einsatzstrafe 19.1 Objektive Tatkomponenten 19.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für das Gefährdungspotenzial gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen. Der Beschuldigte hat sich für eine reine Wirkstoffmenge von rund 215g Heroin Hydrochlorid zu verantworten (859 Gramm Heroingemisch netto mit einem Reinheitsgehalt von 25%).