25 18. Konkretes Vorgehen Nachdem für die vorliegend zu beurteilenden Delikte, welche mit Freiheitsstrafe geahndet werden können, eine Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) auszufällen ist, wird zunächst für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren) die Einsatzstrafe zu bestimmen sein. Diese ist anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB infolge des Schuldspruchs wegen der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz angemessen zu erhöhen.