Grössere Geldbeträge konnten im laufenden Strafverfahren nicht beschlagnahmt werden. Ferner spricht auch die rechtskräftige Landesverweisung gegen den Vollzug einer Geldstrafe. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht im Stande ist, eine allfällige Geldstrafe sofort, d.h. vor der Rückkehr in sein Heimatland Albanien, zu begleichen. Im Übrigen beantragt der Beschuldigte selber eine Strafe in Form einer Freiheitsstrafe. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit für alle – nunmehr noch in Frage stehenden – Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen. Es gelangt daher Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung.