41 StGB N 42a ff. m.w.H.). Es kann an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Kammer für sämtliche hier zu sanktionierenden Delikte eine Freiheitsstrafe für angezeigt hält. Zwar wäre für die Widerhandlungen gegen das AIG theoretisch auch eine Geldstrafe möglich. Diverse Argumente sprechen vorliegend jedoch gegen das Aussprechen einer Geldstrafe: Beim Beschuldigten handelt es sich um einen eigentlich im Ausland wohnhaften Kriminaltouristen, welcher mittelos ist und in der Schweiz über keine legalen Erwerbsmöglichkeiten verfügt. Grössere Geldbeträge konnten im laufenden Strafverfahren nicht beschlagnahmt werden.