24 Auf eine Freiheitstrafe kann mithin erkannt werden, wenn etwa zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. Zu denken ist dabei unter anderem an die Fälle, in denen der Täter die Schweiz nach der Strafverbüssung verlassen muss bzw. wenn davon ausgegangen werden muss, die Geldstrafe werde bzw. könne nicht bezahlt werden (MAZZUCCHELLI, Basler Kommentar Strafgesetzbuch / Jugendstrafgesetz, 4. Aufl. 2019, Art. 41 StGB N 42a