Die Kammer wird die schuldangemessene Strafe hierfür und für den im oberinstanzlichen Verfahren erfolgten Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfach sowie mengenmässig qualifiziert und bandenmässig gemeinsam mit unbekannten Mittätern begangen) zu bestimmen haben. Der ordentliche Strafrahmen beträgt für die mengenmässig qualifizierten bzw. bandenmässig begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren (Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b BetmG).