Dies gilt auch für die ausgesprochene Übertretungsbusse für die Konsumwiderhandlungen, nicht hingegen betreffend die Sanktion für die Widerhandlungen gegen das AIG, zumal die Vorinstanz hierfür eine Gesamtstrafe gebildet hat. Die Kammer wird die schuldangemessene Strafe hierfür und für den im oberinstanzlichen Verfahren erfolgten Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfach sowie mengenmässig qualifiziert und bandenmässig gemeinsam mit unbekannten Mittätern begangen) zu bestimmen haben.