Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für einzelne Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz festgesetzt wurden; denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282, E. 2.6). Darüber hinaus ist auf das Doppelverwertungsverbot hinzuweisen: Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden.