15. Fazit Nach den vorherigen Ausführungen steht fest, dass sich der Beschuldigte der mehrfachen, mengenmässig qualifizierten sowie bandenmässigen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht hat. Dies, indem er insgesamt ca. 859g Heroingemisch von unbekannten Lieferanten erlangte, davon ca. 500g Heroingemisch bzw. ca. 125g reines Heroin an verschiedene Drogenkonsumenten veräusserte und 359g in seinem Besitz hatte. IV. Strafzumessung