Konnten die Abnehmer den verlangten Preis für vorgefertigte Portionen nicht aufbringen, musste der Beschuldigte Rücksprache halten und erst dann durfte er die Portionen à 25 Gramm unter dem vereinbarten Verkaufspreis abgeben. Der Beschuldigte handelte damit entsprechend den Weisungen des unbekannten Arbeitgebers. Nach dem Gesagten ist Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG zu bejahen.