Zwar handelte es sich bei ihm um einen in der Hierarchie auf unterer Stufe angesiedelten «Läufer», seine Stellung innerhalb der Bande ist für die Bejahung der Bandenmässigkeit allerdings nicht von Bedeutung. Der Beschuldigte erhielt die Drogenlieferungen von einer ihm unbekannten Person bzw. unbekannten Drittpersonen und lieferte den Erlös bzw. zumindest Teile davon denn auch wieder ab. Konnten die Abnehmer den verlangten Preis für vorgefertigte Portionen nicht aufbringen, musste der Beschuldigte Rücksprache halten und erst dann durfte er die Portionen à 25 Gramm unter dem vereinbarten Verkaufspreis abgeben.