Auf die Funktion des Mitglieds innerhalb der Bande kommt es nicht an, weshalb hinsichtlich dieser Tatbeiträge stets Mittäterschaft gegeben ist und niemals Gehilfenschaft vorliegen kann. Der Beschuldigte war im massgebenden Zeitraum Teil einer international agierenden Drogenbande, was ihm auch bewusst gewesen ist. Zwar handelte es sich bei ihm um einen in der Hierarchie auf unterer Stufe angesiedelten «Läufer», seine Stellung innerhalb der Bande ist für die Bejahung der Bandenmässigkeit allerdings nicht von Bedeutung.