Auf den Bereich der Drogendelikte übertragen, bedeutet dies, dass als Bande der Zusammenschluss von zwei oder mehreren Personen für längere oder kürzere Zeit aufgrund eines gemeinsamen, im Voraus gefassten Tatentschlusses zum gemeinsamen Tätigwerden auf dem Gebiete der Drogendelikte zu bezeichnen ist. Ist eine solche Bandenmitgliedschaft ausgewiesen, genügt für die bandenmässige Begehung jeder Tatbeitrag. Auf die Funktion des Mitglieds innerhalb der Bande kommt es nicht an, weshalb hinsichtlich dieser Tatbeiträge stets Mittäterschaft gegeben ist und niemals Gehilfenschaft vorliegen kann.