Nach geltender Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklichen oder konkludenten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmten Straftaten zusammenzuwirken (BGE 122 IV 265, E. 2b m.w.H.). Auf den Bereich der Drogendelikte übertragen, bedeutet dies, dass als Bande der Zusammenschluss von zwei oder mehreren Personen für längere oder kürzere Zeit aufgrund eines gemeinsamen, im Voraus gefassten Tatentschlusses zum gemeinsamen Tätigwerden auf dem Gebiete der Drogendelikte zu bezeichnen ist.