22 14.2 Bandenmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG) Nach geltender Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklichen oder konkludenten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmten Straftaten zusammenzuwirken (BGE 122 IV 265, E. 2b m.w.