a BetmG verneint werden (vgl. dazu BGE 120 IV 334 f.). Eine solche Ausnahmesituation besteht vorliegend gemäss Beweisergebnis offensichtlich nicht, weshalb der Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Weise erfüllt ist.