Denn mit dem Verkauf resp. mit der Weitergabe von Betäubungsmitteln an einen bestimmten Abnehmer entsteht regelmässig die Gefahr, dass irgendwelche Drittpersonen etwas davon bekommen. Dies gilt umso mehr, wenn die Drogen lediglich in Portionen à jeweils 25 Gramm veräussert werden. Nur ganz ausnahmsweise, d.h. wenn erstellt ist, dass jemand nur einzelnen Personen, z.B. der eigenen Freundin für deren Eigenkonsum Heroin oder Kokain abgibt und das Risiko der Weiterverbreitung (i.S. einer Gemeingefahr) ausgeschlossen ist, kann trotz qualifizierter Menge die Erfüllung eines schweren Falles i.S. von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG verneint werden (vgl. dazu BGE 120 IV 334 f.).