21 Worten bestand – selbst wenn im Ergebnis nicht eine Anzahl von mindestens 20 namentlich bekannte Abnehmer nachgewiesen werden konnte – die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der betreffende Stoff einem unbestimmten Kreis potenzieller Konsumenten zugänglich gemacht werde (ALBRECHT, Stämpflis Handkommentar, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 3. Aufl. 2016, Art. 19 N 204; ansonsten würde Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG im Ergebnis zur Makulatur, da in kaum einem Verfahren mindestens 20 Käufer nachgewiesen werden können). Denn mit dem Verkauf resp.