Derselbe Reinheitsgehalt wurde auch für das bei E.________ sichergestellte Heroingemisch festgestellt. Es ist davon auszugehen, dass auch die übrigen veräusserten Portionen einen entsprechenden Reinheitsgehalt aufgewiesen haben, womit sich eine reine Wirkstoffmenge von ca. 125 Gramm veräussertem Heroin ergibt. Diese Menge übersteigt deutlich die für die Annahme eines schweren Falles nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG geforderten 12 Gramm Heroin. Auch wenn nicht erstellt wurde, dass der Beschuldigte unzählige unbekannte Abnehmer hatte, so besteht bei Veräusserungen doch oftmals eine (Weiter-)Verbreitungsgefahr. Mit anderen