Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wusste, dass es sich bei dem erhaltenen Heroingemisch um ein Betäubungsmittel handelt, weshalb er ohne weiteres gegen Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG (Erlangen, Besitz sowie Veräusserung von Betäubungsmitteln) verstossen hat. Der Klarheit halber werden die Schuldsprüche für die Einzelhandlungen im Dispositiv dennoch gemäss Aufstellung in der Anklageschrift aufgeführt. Das Erwähnen der Einzelhandlung ist dabei deklaratorischer Art und führt bei der Strafzumessung nicht zu einer höheren Strafe. Rechtferti- gungs- und Schuldausschlussgründe liegen sodann nicht vor.