Was bleibt ist in diesem Fall der Besitz zwecks Veräusserung, zumal das Erlangen (als Teilmenge der Gesamtmenge von ca. 859 Gramm Heroingemisch) bereits erfasst wurde (vgl. Ausführungen hiervor). Der guten Ordnung halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass sich weitere Ausführungen zum «Anstaltentreffen» im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG erübrigen, zumal die Kammer den Sachverhalt betreffend die Ziff. 1.2 des erstinstanzlichen Dispositivs als nicht erstellt erachtet (vgl. Ziff. 11.3.2, S. 19 hiervor). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich.