Auch wenn diese Teilmenge offensichtlich zum Zweck des späteren Weiterverkaufs gedacht war, so ist dem Beschuldigten noch keine entsprechende Vorbereitungshandlung anzulasten bzw. der Verkauf konnte sich nach der besagten Anhaltung nicht mehr realisieren. Was bleibt ist in diesem Fall der Besitz zwecks Veräusserung, zumal das Erlangen (als Teilmenge der Gesamtmenge von ca. 859 Gramm Heroingemisch) bereits erfasst wurde (vgl. Ausführungen hiervor).