Anders verhält es sich hingegen mit Blick auf die übrigbleibende Teilmenge von 359 Gramm Heroingemisch, die beim Beschuldigten anlässlich seiner Anhaltung bzw. der anschliessenden Hausdurchsuchung vom 27. September 2018 vorgefunden und sichergestellt werden konnte. Auch wenn diese Teilmenge offensichtlich zum Zweck des späteren Weiterverkaufs gedacht war, so ist dem Beschuldigten noch keine entsprechende Vorbereitungshandlung anzulasten bzw. der Verkauf konnte sich nach der besagten Anhaltung nicht mehr realisieren.